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Satzung des
Fördervereins Nationalpark Lieberoser Heide e. V., Sitz Lieberose
Gegr.: 2003
§ 1 Zweck des Vereins (1)Der Verein führt den Namen Förderverein Nationalpark Lieberoser Heide und hat seinen Sitz in Lieberose.
(2)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e. V.).
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(4)Der Verein fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne der Bundes- und Landesnaturschutzgesetze und des Waldgesetzes im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lieberose. Dieser Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass die Lieberoser Heide als Nationalpark für die Bevölkerung eingerichtet und zugänglich gemacht wird.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(6)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Geschäftsjahr (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied im Verein kann jede natürliche Person, wie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdenetscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2)Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt oder c) durch Ausschluss aus dem Verein
(3)Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(4)Der Ausschluss ist ausreichend zu begründen und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder persönlich zuzustellen. Mit der Rücksendung der Bestätigung eines zugelassenen Postzustelldienstes über die Zustellung ist der Ausschluss bindend.
(5)Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet jedoch von Ansprüchen des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sachbezügen ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
(2)Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind schriftlich vorzulegen.
(3)Den mit einem Ehrenamt betrauten Mitgliedern kann Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden.
(4)Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beitrag, Beitragszahlung
(1)Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Beitrags- und Gebührensatzung festgelegt. Die Beitrags- und Gebührensatzung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
(1)Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Beirat, c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand (1)Der Vorstand besteht aus sieben Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern(Gesamtvorstand).
(2)Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6)Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
(7)Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(8)Der jeweilige Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Form eine Vereinschronik geführt wird.
§ 8 Der Beirat
(1)Der Beirat wird für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(2)Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Förderung des Nationalparks zu beraten und zu unterstützen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2)Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe von Termin, Tagungsort und Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Eine Einladung durch e-mail ist ebenfalls zulässig. Die Ladefrist beträgt zwei Wochen.
(3)Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
§ 10 Aufgaben der Mitliederversammlung (1)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes, b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jeder- zeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Kassen- und Buchprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. d) Ernennung von Ehrenmitgliedern. e) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung über- tragenen Angelegenheiten, f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, g) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührensatzung, h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2)Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3)Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4)Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.
(5)Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1)Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung (1)Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
§ 14 Vermögen
(1)Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 15 Vereinsauflösung (1)Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Naturlandschaften BB e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für Naturschutzzwecke in der Lieberoser Endmoräne zu verwenden hat.
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